Eine meiner Leidenschaften gilt der Architektur, der modernen, zeitgenössischen, der nachhaltig, ökologischen, der hochwertigen und interessanten. In Dresden sind solche Werke nicht üppig vertreten. Schon lange wollte ich mir deshalb das Haus Schminke in Löbau anschauen, welches der Architekt Hans Scharoun 1930 entwarf.
Auftraggeber war der Löbauer Nudelfabrikant Fritz Schminke, der sich „ein modernes Haus für zwei Eltern, vier Kinder und gelegentlich ein bis zwei Gäste“ wünschte. Entstanden ist ein zeitloses, weil immer noch modern wirkendes, und funktionelles Wohnhaus, welches sich wunderbar in den weitläufigen Garten einfügt.
Auf der Internetseite der Stiftung Haus Schminke heißt es dazu: „Bereits 26 Jahre nach seiner Fertigstellung wurde das Haus Schminke als revolutionär geltendes Architekturwerk der Moderne denkmalrechtlich erfasst und 1978 schließlich unter Denkmalschutz gestellt. „
Gern würde ich an dieser Stelle meine Beschreibung mit weiteren einigen eigenen Architektur-Fotos bereichern z.B. vom Wintergarten mit Fischteich. Oder dem großzügigen Eingangsbereich, der gleichzeitig Speisezimmer mit Panoramafenster in den Garten und auf der anderen Seite abtrennbares Spielzimmer für die Kinder war.
Die Fotos habe ich auch gemacht, leider kann ich sie nicht „einfach so“ -wie ich hoffte- veröffentlichen, weil das gesamte Werk, sprich „sämtliche Arbeiten von Hans Scharoun“, durch die VG Bild-Kunst vertreten werden. Das bedeutet sie sind urheberrechtlich geschützt und für mich, dass ich die Architektur-Fotografien nur ganz privat nutzen kann, z.B. um sie zu Hause meinen Freunden und Verwandten zu zeigen.
Sobald die Fotos öffentlich präsentiert werden, ich wollte sie „nur“ als Referenz im Bereich Architektur-Fotografie auf meine Internetseite stellen, unterliegen sie einer Urheberrechtsabgabe, die sich nach der jeweiligen Art und der Dauer der Nutzung richtet. Vorausgesetzt das Einverständnis zur Veröffentlichung liegt vor.
Ausgenommen davon sind nur Fotografien, die unter die der sogenannte Panoramafreiheit fallen, das heißt von der Straße bzw. dem öffentlichen Raum fotografiert werden können. Das wiederum kann eine Interpretationsfrage sein.
Worauf sollten Sie nun bei Archiketur-Fotos konkret achten?
Wollen Sie Architektur-Fotos von Bauwerken bekannter Architekten anfertigen, um sie in irgendeiner Form zu veröffentlichen, sollten Sie folgende Aspekte unbedingt bedenken:
- Fallen die Architekturaufnahmen unter die Panoramafreiheit? Dann dürfen sie diese bedenkenlos veröffentlichen, sollten allerdings den Urheber des Werkes zur Sicherheit als Bildunterschrift angeben. Panoramafreiheit kann verschieden ausgelegt werden, zur Sicherheit fragen, den Gesetzestext kennen und wenn es wichtig ist, auch mal hartnäckig sein (siehe 6. + 7. weiter unten).
- Sobald Sie sich auf das Grundstück oder in das Gebäude/Bauwerk begeben, um dort zu fotografieren, sollten Sie sich bewusst machen, dass sie möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke/Arbeiten ablichten.
- Klären Sie deshalb im Vorfeld, ob sie da überhaupt fotografieren dürfen, denn der Eigentümer/Hausherr kann sein Hausrecht ausüben und das Fotografieren ganz untersagen. Oder er gestattet es nur zur privaten, nicht öffentlichen Nutzung. Das kann er, auch ohne das es Urheberrechtsansprüche gibt.
- Wenn Sie Fotos gemacht haben und nicht sicher sind, ob Sie diese verwenden dürfen, fragen Sie auch im Nachhinein lieber beim Eigentümer, Hausherren oder Verwalter nach, um möglichen unliebsamen Auseinandersetzungen von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Ich bin folgendermaßen vorgegangen:
- Vor meinen Aufnahmen hatte ich vor Ort gefragt, ob ich fotografieren darf, das wurde mir zur privaten Nutzung erlaubt.
- Da ich die Aufnahmen aber als Referenz im Internet nutzen wollte, habe ich Musterfotos mit der konkreten Anfrage, in diesem Fall an die Stiftung Haus Schminke, gesendet. Von dort erhielt ich den Hinweis, dass das Gesamtwerk von Hans Scharoun urheberrechtlich geschützt ist.
- Anschließend habe ich mich in gleicher Weise an die VG Bild-Kunst gewendet und eine freundliche Antwort mit einem Tarif-Angebot erhalten, welches für meine Zwecke in Frage kommt.
Für mein Vorhaben ist der Tarif II B gültig, der folgende Gebühren beinhaltet:-
Anzahl der Werke
Gebühr per Monat und per Webseite
1
19,- EUR
2 – 3
25,- EUR
4 – 6
28,- EUR
7 – 10
30,- EUR
-
- Da ich gern bis zu 10 Architektur-Fotos auf meiner Internetseite für eine längere Zeit veröffentlicht hätte, kommen Kosten von ca. 360,- Euro/jährlich zusammen. Das ist sicher eine realistische Gebühr, mir aktuell die Sache allerdings nicht Wert.
- Ein Musterfoto der Außen-Architekturaufnahme habe ich sicherheitshalber erneut der VG Bild-Kunst zugeschickt mit der Bitte, mir die Panoramafreiheit für dieses Foto zu bestätigen. Hier nocheinmal die Antwort: „Leider fällt ihr Foto nicht unter die Schranke der Panoramafreiheit, da sich das Haus Schminke auf Privatgelände befindet und das Gelände nicht öffentlich zugänglich ist (§59 UrhG). Demnach müssten Sie auch diese Nutzung lizenzieren lassen.“
- Das konnte ich nicht so recht glauben, habe §59 UrhG intensiv gelesen und erneut angefragt, mit Beschreibung meines Aufnahmestandpunktes (auf einer öffentlichen Straße außerhalb des Grundstücks).
- Die VG Bild-Kunst hat sich erneut die Mühe gemacht die Fotografie zu beurteilen, und ist jetzt zu dem Schluss gekommen: „Wir können Ihnen die Nutzung ihres Fotos genehmigen, da die Abbildung von genanntem Standpunkt aus tatsächlich unter die Schranke der Panoramafreiheit fällt.“
Darüber freue ich mich natürlich sehr, deshalb kann ich oben platziertes Foto zeigen – aber … - … leider keine weiteren Fotos vom Haus Schminke, was ich wirklich bedaure . ;)
Allerdings ist das Haus Schminke , Löbau und der gusseiserne Aussichtsturm „König-Friedrich-August-Turm“ auf dem Löbauer Berg – aus meiner Sicht – auf jeden Fall einen Ausflug wert. Am besten Sie nutzen für ihren Ausflug nicht die Autobahn, sondern genießen die wunderschöne Oberlausitzer Landschaft auf einer Reise über die Landstraße oder mit der Bahn.
Ist mein Bericht hilfreich, dann freue ich mich über ein Like oder einen Link von Ihnen zu meinem Text. :)
Mein Bericht ist keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin. Er hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur an einem konkreten Beispiel auf mögliche Fallstricke beim Fotografieren von Architektur hinweisen!